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Häufige Fragen

Was benötige ich für eine logopädische Behandlung? 

Für die logopädische Behandlung ist eine Verordnung für Stimm-, Sprech-, Sprach- oder Schlucktherapie notwendig. Dies gilt sowohl für gesetzlich als auch für privat versicherte Patienten und Patientinnen.

 

Wo erhalte ich eine Verordnung für Logopädie?

Die Verordnung für Logopädie kann sowohl durch den Hausarzt als auch durch einen Facharzt (HNO-Arzt, Neurologe, Kieferorthopäde etc.) ausgestellt werden.

Wo wird die logopädische Behandlung durchgeführt? 

Die Logopädie wird grundsätzlich in unseren Praxisräumen durchgeführt. Sollten Patienten oder Patientinnen aus medizinischen Gründen keine Möglichkeit haben, in die Praxis zu kommen, führen wir die Logopädie im Hausbesuch durch (auch in Einrichtungen, wie Pflegeeinrichtungen, Seniorenheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung etc.).

Welche Kosten kommen für die logopädische Behandlung auf mich zu?

Gesetzlich versicherte PatientInnen

Bei gesetzlich Versicherten übernimmt die gesetzliche Versicherung die gesamten Kosten für Logopädie bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Gesetzlich versicherte Erwachsene müssen eine Zuzahlung je Verordnung von 10,00 EUR sowie 10 % der Behandlungskosten leisten. Bitte informieren Sie sich vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Krankenkasse über die entstehenden Kosten.

Mit einem Befreiungsausweis können sich gesetzlich Versicherte unter bestimmten Umständen von einer Zuzahlung befreien lassen. Die Voraussetzungen dafür muss der Versicherte bei seiner jeweiligen Krankenkasse erfragen.

Privat versicherte Patienten/innen

Bei Privatversicherten wird der Behandlungsvertrag nicht mit der Versicherung, sondern unmittelbar mit dem Versicherten geschlossen. Anschließend erhält der Versicherte eine Rechnung, die er innerhalb von 30 Tagen begleichen muss. Je nach Krankenkasse kann sich die Erstattung der Vergütung für Logopädie bzw. Sprachtherapie unterscheiden. Dies hat aber keinen Einfluss auf die im Behandlungsvertrag festgelegten Vergütungssätze. Unsere Gebühren für die Behandlung von privat versicherten Patienten und Patientinnen liegen derzeit bei dem 1,8-fachen Satz der gesetzlichen Versicherungen.

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